Geflügelpest: Einrichtung einer Überwachungszone für Teile von Glasau

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Bild zur Meldung: Geflügelpest: Einrichtung einer Überwachungszone für Teile von Glasau

Meldung des Kreises Segeberg vom 03.02.2026

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg zur Bekämpfung der Geflügelpest

(Auszug) Einrichtung einer Überwachungszone

01.02.2025 der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) ist amtlich festgestellt worden.

Zur Bekämpfung der Tierseuche ist um die Ausbruchsbetriebe eine Sperrzone einzurichten, die jeweils aus einer inneren Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer äußeren Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den jeweiligen Ausbruchsbetrieb herum besteht. Die Überwachungszone für diesen Ausbruch erstreckt sich neben dem Kreis Ostholstein auch auf Teile des Kreises Segeberg.

Von der Überwachungszone im Kreis Segeberg ist der nördliche Teil der Gemeinde Glasau betroffen. Näheres ist der angefügten Karte zu entnehmen, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Die Abgrenzung der Überwachungszone ist in der Karte blau umrandet dargestellt. Darüber hinaus kann der genaue Verlauf der Überwachungszone auch in der interaktiven Karte unter folgendem Link entnommen werden:

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/3BAEB682B6CED104C39BB609F9F97C1E611D981B05B3C955104265B47E08CF42

Für die v. g. Überwachungszone werden hiermit gemäß der Artikel 65 Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. Artikel 40, 42 i.V.m. den Artikeln 25, 27 DelVO (EU)

2020/687 i.V.m. Art. 138 VO (EU) 2017/625 folgende Anordnungen und Schutzmaßregeln getroffen:

1. Anzeigepflicht:

Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und/oder Gänse hält, hat dem Veterinäramt des Kreises Segeberg unverzüglich unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand, ihrer Nutzungsart und des Standorts sowie jedes verendete Tier und jede Änderung innerhalb des Bestands mitzuteilen (Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Telefon 04551–951-9337, E-Mail: ).

2. Aufstallungsgebot, Absonderung zum Schutz vor Kontakt mit Wildvögeln:

Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Tiere einer der unter Nummer 1 genannten Arten hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. 

 Überwachungszone Geflügelpest (03.02.2026)